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1 % Regelung bei Firmenwagen mit Privatnutzung


Bei einem Leasingfahrzeug, welches Sie von Ihrer Firma zur Verfügung gestellt bekommen, stellt sich immer wieder die Frage nach der privaten Nutzung und dementsprechend nach der Besteuerung. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein geschäftliches Fahrzeug überlässt und Sie die Möglichkeit bekommen den Firmenwagen privat zu nutzen, kommt meist die 1 % Regelung ins Spiel. Was sich genau hinter dieser 1 Prozent Regelung verbirgt, werden wir Ihnen in diesem Beitrag erläutern. Aber auch eine mögliche Alternative zur 1 Prozent Regelung.

1 % Regelung bei Firmenwagen mit Privatnutzung

1 % Regelung bei Firmenwagen mit Privatnutzung

Darf ein geleaster Firmenwagen privat genutzt werden?

Eine private Nutzung eines gewerblichen Leasingwagen ist nur dann gestattet, wenn Ihr Arbeitgeber dem ausdrücklich zustimmt. Erst dann dürfen Sie mit Ihrem Firmenwagen auch private Fahrten unternehmen. Für viele Arbeitnehmer ist ein Firmenwagen begehrenswert und hat einen hohen Stellenwert, vor allen Dingen dann, wenn der Arbeitgeber der privaten Nutzung zustimmt. Allerdings sollten Sie sich im Klaren darüber sein, dass Sie auch hier nichts geschenkt bekommen, denn Sie müssen den so genannten geldwerten Vorteil versteuern. In dem Zusammenhang wird meist auf die 1 % Regelung gesetzt.

Die 1 %-Regelung

Die 1 %-Regelung greift grundsätzlich dann, wenn Sie Ihren Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich nutzen und kein Fahrtenbuch führen. Dann wird ein Privatanteil gemäß der 1 % Regelung bei Leasingfahrzeugen angesetzt. Nach der 1 % Regelung beträgt die monatliche Privatnutzung 1 Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Sonderausstattung. Wird der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, fallen zusätzlich noch einmal 0,03 % des Bruttolistenpreises zuzüglich Sonderausstattung je Entfernungskilometer an, welche versteuert werden müssen. Wenn Sie an weniger als 15 Tagen pro Monat mit Ihrem Firmenwagen zur Dienststelle fahren, müssen Sie nur mit 0,002 Prozent pro Kilometer rechnen. Allerdings müssen Sie Ihre tatsächlichen Arbeitstage pro Monat dem Finanzamt nachweisen können.

Es spielt im Übrigen keine Rolle, ob Sie den Firmenwagen für private Strecken benutzen oder nicht. Wenn Ihr Arbeitgeber der privaten Nutzung zustimmt, müssen Sie den geldwerten Vorteil versteuern. 

Sollten Sie Nutzungsentgelte oder Anteile zu den Kraftstoffkosten an den Arbeitgeber zahlen, mindert dies den geldwerten Vorteil. Zur 1 % Regelung ist abschließend zu sagen, dass die Steuer umso höher ausfällt, je länger Ihr Weg zur Arbeit ist und umso mehr Ihr Firmenwagen kostet. Falls Sie sich jetzt denken, ein Gebrauchtwagen tut es doch als Firmenwagen auch, ist dies leider eine schlechte Idee. Das Finanzamt rechnet immer mit dem Neuwagen Bruttolistenpreis, auch wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt.

Wie wird die 1 % Regelung angewendet?

Die 1 %-Regelung erklären wir Ihnen am besten an einem Beispiel. Sie verdienen bei Ihrer Firma 3.500 Euro brutto. Der Bruttolistenpreis Ihres Firmenwagens liegt bei 30.000 Euro. Durch die 1 Prozent Regelung müssen Sie 300 Euro „mehr“ an Gehalt versteuern. Hinzu kommt jetzt noch die Besteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wenn Ihre Arbeitsstätte 20 Kilometer entfernt ist, müssen Sie zusätzlich je Kilometer 0,03 % des Fahrzeugpreises versteuern. Bei unserem Beispiel wären das 30.000 € x 0,03 % x 20 km = 180 Euro. Insgesamt müssten Sie dann 3.980,00 Euro brutto statt 3.500,00 Euro brutto versteuern.

Die Besteuerung wird über die Lohnabrechnung abgerechnet und steht am Ende des Jahres auch im Lohnsteuerbescheid.

Onlinerechner für die 1 % Regelung

Alternative zur 1 % Regelung

Mit dem Führen eines Fahrtenbuches gibt es eine Alternative zur 1 % Regelung. Das Fahrtenbuch lohnt sich umso mehr, wenn Sie verhältnismäßig viel beruflich unterwegs sind und dafür weniger private Fahrten haben. Allerdings macht das Führen eines Fahrtenbuches mehr Arbeit, denn Sie müssen alle Fahrten akribisch und detailliert aufführen. Dazu sind alle beruflichen und privaten Fahrten ununterbrochen und chronologisch aufzuführen. Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnung sind zu vermerken. Reine Privatfahrten benötigen nur die Kilometerangabe und dürfen ohne Ziel vermerkt werden.

Während bei der 1%-Methode der Bruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung als Berechnungsgrundlage genutzt wird, nutzt die Fahrtenbuchmethode zur Berechnung der Abschreibung den tatsächlich angefallenen Anschaffungspreis des Fahrzeugs inklusive Mehrwertsteuer.

Sollten Sie die Anforderungen an das Fahrtenbuch für das Finanzamt nicht erfüllt haben, wird Ihr Dienstwagen nach der 1 Prozent Regelung versteuert.

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