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Andienungsrecht beim Leasing ➤ So funktioniert Auto-Leasing


Durch das Andienungsrecht bei einem Leasingvertrag kann der Leasinggeber nach dem Ende des Vertrages das Leasingfahrzeug an den Leasingnehmer verkaufen. Wenn dieses Recht vereinbart wurde, ist der Leasingnehmer zum Kauf verpflichtet. Es handelt sich ausdrücklich um eine Option, die der Leasinggeber ausüben kann oder nicht. Somit Vorsicht beim Leasing!

Andienungsrecht ist nur bei Teilamortisation möglich

Ein Leasingvertrag kann zur Voll- oder Teilamortisation des Fahrzeugs führen. Bei einer Vollamortisation haben die Leasingraten den Preis für das Leasingobjekt nach Vertragsende komplett getilgt. Dadurch gehört es nun dem Leasingnehmer. Der Restwert entfällt, dementsprechend kann es kein Andienungsrecht geben. Dieses kann nur bei der Teilamortisation vereinbart werden, bei dem die Raten das Fahrzeug nur teilweise abzahlen. Es entsteht ein Restwert, zu dem das Andienungsrecht genutzt werden kann.

Andienungsrecht beim Leasing

Andienungsrecht bei einem Leasingvertrag? Was bedeutet das genau?

Andienungsrecht bei einem Leasingvertrag? Was bedeutet das genau?

Dieses Recht ist für den Leasinggeber die Absicherung, dass sich das Fahrzeug über den Leasingvertrag amortisiert. Mit der optionalen Kaufverpflichtung des Leasingnehmers geht der Leasinggeber sicher, keine Verluste beim Leasinggeschäft zu erleiden. Den dadurch entstehenden Vorteil kann er teilweise durch etwas günstigere Leasingraten an den Leasingnehmer weitergeben, was praktisch auch immer so durchgeführt wird. Dennoch kann sich der Teilamortisationsvertrag mit inkludiertem Andienungsrecht für den Leasingnehmer nachteilig auswirken. Das geschieht dann, wenn das Fahrzeug am Ende der Laufzeit weniger wert ist, als vorab vertraglich kalkuliert worden war.

Der Leasingnehmer muss es zum kalkulierten Restwert kaufen, doch es ist tatsächlich weniger wert. Der Leasinggeber könnte auch auf den Verkauf durch den Leasingnehmer verzichten und stattdessen das Fahrzeug zum gängigen Marktpreis frei verkaufen. Doch so großzügig verhalten sich die Leasinggeber nicht, es wäre für sie nachteilig. Der Leasingnehmer wiederum kann natürlich auf den Kauf verzichten, muss dann aber dem Leasinggeber die Differenz zwischen dem vorab vereinbarten Restwert und dem erzielten Preis auf dem Markt in bar ausgleichen.

Beispiel zum Andienungsrecht

Das Fahrzeug wird auf drei Jahre geleast, sein Neuwert beträgt 30.000 Euro. Der Leasingnehmer zahlt eine monatliche Rate von 300 Euro und tilgt damit während der Laufzeit 10.800 Euro vom Neupreis. Vertraglich wird ein Restwert am Laufzeitende von 20.000 Euro festgelegt. Sollte das Fahrzeug weniger wert sein, der Leasingnehmer es nicht kaufen wollen und der Leasinggeber am Markt dafür 15.000 Euro erzielen, muss der frühere Leasingnehmer 5.000 Euro an den Leasinggeber als Differenz zwischen Verkaufspreis und vereinbartem Restwert zahlen.

Aus diesem Grund kaufen viele Leasingnehmer das Fahrzeug, an das sie sich gewöhnt haben, tatsächlich. Dahinter steckt auch die Überlegung, dass sie möglicherweise durch ihre Nutzung den Restwert selbst etwas stärker als kalkuliert gesenkt haben.

Sonderfall Kilometerleasing

Wenn das Kilometerleasing vereinbart wurde, spielt der Restwert eher eine untergeordnete Rolle. Das Restwertrisiko trägt dann der Leasinggeber. Wenn allerdings die vereinbarte Kilometerzahl überschritten wurde, zahlt der Leasingnehmer etwas nach. Wurde sie unterschritten, erhält er einen finanziellen Ausgleich. Dieser ist pro Kilometer geringer als die mögliche Nachzahlung.

Vertragsausgestaltung beim Leasingvertrag mit Andienungsoption

Die Andienung der betreffenden Fahrzeuge mit Teilamortisation kann vertraglich auf unterschiedliche Weise gestaltet werden. Grundsätzlich liegt das Optionsrecht beim Leasinggeber, den umgekehrten Fall – der Leasingnehmer kann das Fahrzeug optional kaufen oder nicht – gibt es nicht. Natürlich ist der Kauf eines Leasingfahrzeugs im Einzelfall immer möglich, er beruht dann aber auf einer Sondervereinbarung zwischen Leasinggeber und -nehmer. Dennoch gibt es bei der Andienung noch unterschiedliche Varianten:

  • Andienungsrecht des Leasinggebers ohne Wahlmöglichkeit des Leasingnehmers: In diesem Fall muss der Leasingnehmer das Fahrzeug zu einem vorab festgelegten Restwert kaufen oder wie oben beschrieben den Barausgleich zu einem möglichen Minderpreis am Markt leisten. Die Option für den Leasinggeber, das Fahrzeug an den Leasingnehmer zu verkaufen oder nicht, bleibt erhalten.
  • Leasingvertrag mit Mehrerlösbeteiligung: In diesem Fall, der unabhängig vom Andienungsrecht existiert, verkauft der Leasinggeber das Fahrzeug nach dem Ablauf der Leasinglaufzeit und rechnet danach die Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verkaufserlös aus. Wenn der Verkaufspreis den Restwert übersteigt, teilen sich Leasinggeber und -nehmer den Gewinn. Wenn der Leasingnehmer dabei über 75 % des Veräußerungsgewinns erhält, wird ihm das Leasingfahrzeug zugerechnet. Wenn wiederum der Verkaufserlös unter dem festgelegten Restwert liegt, muss der Leasingnehmer einen Barausgleich an den Leasinggeber leisten.
  • Option der vorzeitigen Kündigung eines Leasingvertrages: Es gibt auch die Variante, dass die Parteien eine Basisdauer für den Leasingvertrag vereinbaren und der Leasinggeber anschließend den Vertrag kündigen kann, aber nicht muss. Der Leasingnehmer müsste bei einer Kündigung eine Abschlusszahlung leisten: Die Gesamtkosten wurden in diesem Fall noch nicht gedeckt. Der Leasinggeber wird anschließend das Fahrzeug verkaufen. Wiederum kann auch in diesem Fall der Verkaufserlös über oder unter dem kalkulierten Restwert liegen. Die Vereinbarung lautet aber, dass das Risiko und die Chancen hierfür beim Leasinggeber liegen. Einen Verlust trägt er selbst, einen Gewinn darf er behalten. Er wird vor Ablauf der Leasingzeit spekulieren, wie viel das Fahrzeug am Markt einbringen könnte. Wenn er einen Verlust befürchtet, bietet er wahrscheinlich dem Leasingnehmer die Verlängerung des Vertrages an, weil sich das Fahrzeug wahrscheinlich eher über die Leasingraten amortisiert.

Sale and Lease-Back als Sonderfall des Leasings

Sale and Lease-Back ist ein in der Industrie und von Kommunen gern eingesetztes Verfahren: Potenzielle Leasingobjekte im Besitz des künftigen Leasingnehmers werden an einen Leasinggeber verkauft und dann zurückgeleast. Damit generieren die vormaligen Besitzer unmittelbare Liquidität, obgleich der Leasinggeber natürlich das Geschäft mit einem Gewinn für sich kalkuliert. Häufig stecken bilanztechnische und steuerliche Überlegungen hinter solchen Geschäften.

Für Fahrzeuge sind diese eher unüblich, doch die Variante sollte einmal erwähnt werden, um andere Optionen wie das Andienungsrecht in einen größeren Kontext einordnen zu können. Es ist theoretisch durchaus denkbar, dass ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, der soeben ein neues Fahrzeug mit Barmitteln gekauft hat und nun doch plötzlich die Liquidität braucht, an eine Leasinggesellschaft herantritt und ihr ein Sale and Lease-Back Geschäft für dieses Fahrzeug vorschlägt – möglicherweise sogar mit Andienungsrecht.

Was ist beim Leasing mit Teilamortisation und Andienungsrecht grundsätzlich durch den Leasingnehmer zu beachten?

Zusammenfassend wollen wir noch einmal auf die wesentlichen Punkte beim Leasing mit Andienungsrecht für den Leasinggeber eingehen. Diese Fakten sollte der Leasingnehmer beachten, wenn man ihm dieses zunächst günstig erscheinende Geschäft (durch die niedrigeren Leasingraten) vorschlägt:

  • Das Andienungsrecht dient einseitig dem Leasinggeber als Option, das Fahrzeug an den Leasingnehmer zu verkaufen. Für den Leasingnehmer entsteht dadurch eine Pflicht, aber kein Recht auf den Kauf des Fahrzeugs. Für diese ungünstige Konstellation wird er mit günstigen Leasingraten belohnt, doch im Gegenzug wird ein hoher Restwert kalkuliert. Es besteht immer das Risiko, dass dieser bei einem Verkauf am freien Markt nicht zu erzielen wäre.
  • Der Leasingnehmer trägt beim Andienungsrecht durch den Leasinggeber vollständig das Wertminderungsrisiko. Das hört sich natürlich sehr ungünstig an, allerdings hat der Leasingnehmer als Fahrer des Fahrzeugs auch den größten Einfluss auf die tatsächliche Wertminderung. Er muss sich schließlich nicht für so einen Vertrag entscheiden. Wenn er ihn wählt, dann wegen augenscheinlich günstigerer Leasingraten und in der Hoffnung, dass der kalkulierte Restwert wirklich erreicht wird, wozu er durch einen sorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug beitragen möchte.
  • Die mögliche Beteiligung des Leasingnehmers an einem Verkaufserlös ist eine reizvolle Spielart des Leasings.

Was ist beim Leasing generell zu beachten?

Leasingnehmer sind immer gut beraten, eine kürzere Vertragslaufzeit mit etwas höheren Raten zu wählen. Das mindert das Restwertrisiko, weil die statistische Schadenhäufigkeit sinkt und die Nutzung besser zu prognostizieren ist. Natürlich muss sich ein Leasingnehmer höhere Leasingraten auch leisten können. Daher steht am Anfang so eines Vertrages immer eine Budgetrechnung. Wer einen Leasingvertrag vorzeitig auflöst, zahlt kräftig zu.

Überlegen Sie auch sorgfältig, ob Sie sich für das Kilometer- oder Restwertleasing entscheiden sollen. Ein Kilometerleasing ist bei jährlich gleich bleibenden Fahrtstrecken interessant. Wenn Sie diese nicht prognostizieren können, sind Sie wahrscheinlich mit dem Restwertleasing besser beraten. In diesem Fall sollten Sie aber überprüfen, ob der Leasinggeber den Restwert realistisch kalkuliert hat. Kontrollieren Sie die Klauseln und den Umfang eines Leasingvertrages. Unter anderem sollte die komplette Ausstattung des Wagens aufgelistet sein. Wir raten Ihnen allerdings zum Restwertleasing ab, da die Nachteile überwiegen.

Rücktritt des Leasingnehmers beim Andienungsrecht?

Ein Rücktritt vom Andienungsrecht ist für den Leasingnehmer in der Regel nicht möglich. Auch das spricht dafür, entsprechende Vertragsangebote im Vorfeld genau zu überprüfen. Es gilt davon unbenommen natürlich das 14-tägige Rücktrittsrecht ab Vertragsabschluss. Kündigungen von Leasingverträgen sind generell kompliziert, teuer und oft nur unter besonderen Umständen – Unfall mit Totalschaden, Diebstahl etc. – möglich. Versichern Sie sich ausreichend bei einem Leasing. Hierbei werden stets neben der obligatorischen Haftpflicht eine Vollkasko- und eine GAP-Versicherung empfohlen.


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