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Leasingvertrag richtig prüfen – So vermeiden Sie Stolperfallen !


Der Kfz-Leasingvertrag regelt sehr exakt, zu welchen Konditionen ein Leasingnehmer vom Leasinggeber – Bank oder Leasinggesellschaft – ein Fahrzeug leasen kann. Solche Verträge laufen in der Regel rund zwei bis fünf Jahre (auch etwas kürzer oder länger), sie sind mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen und auch mit Umgangspflichten bezüglich des Fahrzeugs verbunden. Bei einer so umfassenden und längerfristigen Bindung sollte jeder Leasingnehmer den Vertrag vorab sehr genau prüfen. Wenn es zu Missverständnissen oder gar zu juristischen Streitigkeiten kommen sollte, schützt dieser Vertrag beide Seiten vor bösen Überraschungen.

Mündliche Versprechen oder Nebenabsprachen gelten hingegen vor Gericht gar nichts. Wir haben daher die entscheidenden Punkte zusammengefasst, auf die ein Leasingnehmer achten muss, um Stolperfallen zu vermeiden. Wichtig zu wissen: Der Vertragsentwurf stammt stets von den juristischen Profis des Leasinggebers. Das heißt nicht, dass ihn der Leasingnehmer unwidersprochen akzeptieren muss. Wenn einzelne Punkte höchst unklar bis fragwürdig sind, kann er auf Änderungen bestehen oder auf das Leasing bei diesem Anbieter verzichten.

Leasingvertrag richtig prüfen

Leasingvertrag richtig prüfen

Punkt 1: Fahrzeug und Lieferung

Welche Punkte bei einem Leasingvertrag besonders bedeutsam sind, richtet sich danach, ob es sich beim Leasingfahrzeug um ein Lagerfahrzeug, einen Gebrauchtwagen oder einen Neuwagen handelt, der erst auf Bestellung vom Hersteller ausgeliefert wird. Bestellfahrzeuge mit einer besonderen Ausstattung müssen im Vertrag exakt beschrieben werden. Zur Beschreibung gehören in diesem Fall neben der genauen Modellbezeichnung auch die Wünsche zur Sonderausstattung. Ein wichtiger Punkt ist zudem der Liefertermin.

Er lässt sich meistens nicht vorab taggenau bestimmen, die Anbieter geben eine gewisse Zeitspanne bekannt. Diese muss mindestens im Vertrag stehen. Sollte die Lieferung des Fahrzeugs dann deutlich später erfolgen, könnte der Leasingnehmer gegebenenfalls vom Vertrag zurücktreten – was ebenfalls genau vermerkt werden muss (“Rücktritt bei Lieferung später als … möglich”). Wenn es sich dagegen um ein Lagerfahrzeug handelt, das beim Händler auf dem Hof steht, kann der Übergabetermin exakt festgelegt werden.

Punkt 2: Laufzeit, Anzahlung, Monatsraten, Schlussrate und Nebenkosten

Die in der Überschrift genannten Punkte sind essenziell für einen Leasingvertrag. Der Leasingnehmer sollte überprüfen, ob sie den vorab getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Beispiel Laufzeit: Die meisten Leasingverträge laufen über volle Jahre, zum Beispiel drei, vier oder fünf Jahre. Es gibt aber immer wieder individuelle Abweichungen wie eine Laufzeit über 18 Monate. Das muss im Vertrag stehen und auch – bei Bestellfahrzeugen – zum Liefertermin und der Rückgabe passen. Ansonsten läuft der Vertrag eher oder später aus, als es der Leasingnehmer geplant hat. Unter Umständen zahlt er vielleicht sogar für eine Nutzung, die er nicht beansprucht hat. Eine exakte Laufzeitbestimmung für Bestellfahrzeuge muss lauten, dass die Vertragslaufzeit im Moment der Übergabe beginnt und pünktlich (taggenau) 18, 36 oder 48 Monate (etc.) später endet.

Die Anzahlung, die Schlussrate und die Monatsraten müssen in Summe der vereinbarten Bruttogesamtsumme (die Zinsen enthält) entsprechen. Die Nebenkosten entstehen für die Überführung des Fahrzeugs und seine behördliche Anmeldung, auch diese müssen im Leasingvertrag stehen. Nicht zuletzt bieten viele Leasinggeber die Abholung des Wagens oder alternativ die (kostenpflichtige) Zustellung an den Wohn- oder Arbeitsort des Kunden an – ein weiterer Punkt bei den Nebenkosten, der exakt zu vermerken ist. Überführungskosten entstehen übrigens nur für beim Produzenten bestellte Neuwagen. Ein Neuwagen, der schon auf dem Hof des Händlers steht, ist ein Lagerfahrzeug, es wurde bereits überführt. Überführungskosten können hoch sein, sie liegen oft zwischen 500 und 800 Euro. Auch Bestellfahrzeuge kann sich der Kunde in der Regel ab Werk abholen, was für ihn kostenlos sein sollte. Die Werksabholung ist eine interessante Variante, denn dabei lernt der Kunde den Hersteller kennen.

Punkt 3: Art des Leasings (Restwert- oder Kilometerleasing)

Zunächst einmal muss das entsprechende Leasingmodell im Vertrag vermerkt sein. Beim Restwertleasing wird am Schluss der Laufzeit der Restwert ermittelt, der vorab kalkuliert wurde. Bei Abweichungen gibt es einen Barausgleich: Entweder zahlt der Kunde etwas nach, oder er erhält eine Erstattung. Beim Kilometerleasing zählen die gefahrenen Kilometer. Auch hier wurde vorab eine Vereinbarung über die gesamte Laufleistung während der Leasingdauer getroffen. Bei einer Überschreitung zahlt der Kunde wiederum etwas nach, bei Minderkilometern erhält er eine Erstattung. Die Punkte müssen nun genau im Leasingvertrag vermerkt sein:

  • Beim Restwertleasing ist der realistische Restwert von fundamentaler Bedeutung. Manche Leasinggeber setzen ihn bewusst hoch an. Das drückt die Monatsraten, in die ja der Wertverlust inkludiert wird. Bei einem erwarteten hohen Restwert können sie niedrig ausfallen, doch das entspricht dann meistens nicht den Realitäten. Der Kunde wird mit hoher Wahrscheinlichkeit etwas nachzahlen. Das kann auch ganz andere Gründe haben, nämlich einen unerwartet hohen Verschleiß des Fahrzeugs, kleinere Dellen oder auch eine veränderte Marktsituation für dieses Fahrzeugmodell. Der Restwert soll nämlich derjenige Wert sein, zu welchem das Auto nach Ablauf der Leasingzeit verkäuflich ist. Wenn sich die Marktsituation ändert, könnte es allein dadurch weniger (oder auch mehr) wert sein.
    Diese Finanzierungslücke muss der Leasingnehmer tragen. Es ist bei einem Restwertleasing immer vernünftig, so realistisch und genau wie möglich den Restwert zu kalkulieren. Leasingnehmer verfügen allerdings nicht über die Expertise, um einen unangebracht hohen Restwert sofort zu erkennen. Sie sollten jedoch stutzig werden, wenn ein Premiumfahrzeug ohne Anzahlung und Schlussrate und auch noch mit niedrigen Monatsraten angeboten wird. Das kann eigentlich nur an einem zu hoch kalkulierten Restwert liegen. Es lohnt sich dann der Vergleich mit einem anderen Anbieter: Zu welchen Konditionen würde dieser exakt das gleiche Fahrzeugmodell verleasen?
  • Beim Kilometerleasing kommt es darauf an, ob es Freikilometer gibt (üblich sind oft 5 – 10 % der vereinbarten Gesamtkilometerzahl bzw. pauschal 2.500 km) und wie viel darüber hinaus Mehrkilometer kosten sowie was Minderkilometer für eine Erstattung bringen. Achtung: Die Erstattung für Minderkilometer liegt immer unter der Nachzahlung für Mehrkilometer! Doch wie hoch ist diese Differenz? Hier ist die Angemessenheit zu überprüfen. Zudem sollte der Leasingnehmer im eigenen Interesse recht genau seine Kilometer für die Leasingdauer kalkulieren.
    Diese Kalkulation und überhaupt die Entscheidung für das Kilometer- versus Restwertleasing sind das A und O für einen brauchbaren Leasingvertrag. Vom Restwertleasing raten viele Experten schon länger ab, weil es zu oft Differenzen bei der Beurteilung des Restwertes gibt. Allerdings gibt es auch immer wieder höchst interessante Angebote, die nur per Restwertleasing erhältlich sind.

Punkt 4: Rückgabebedingungen

Nach dem Ablauf des Leasingvertrages gibt der Leasingnehmer das Fahrzeug zurück und möchte dabei unliebsame Überraschungen vermeiden. Die Bedingungen für die csollten daher vertraglich geregelt sein. Eine Bedingung ist das genaue Vertragsende, die zweite der Zustand des Leasingfahrzeugs. Bei Kilometerverträgen ist das die Kilometerleistung, bei allen Verträgen der technische und optische Zustand. Bei Restwertverträgen ist dieser maßgebend für die Fahrzeugbewertung. Die zentrale Frage lautet: Was sind “übliche Gebrauchsspuren”, was ist ein zu behebender Schaden? Auch die Reifenprofile und sonstige Verschleißfolgen (zum Beispiel demnächst nötige neue Bremsbeläge) spielen eine Rolle. Zu diesen Punkten gibt es die häufigsten Differenzen zwischen Leasinggebern und -nehmern. Handfeste Formulierungen im Vertrag sichern aber beide Seiten gut ab.

Punkt 5: Ausstiegsklauseln

Normalerweise ist ein Leasingvertrag nicht außerterminlich zu kündigen. Allerdings kann ihn der Leasinggeber bei groben Pflichtverletzungen des Leasingnehmers außerordentlich kündigen, umgekehrt räumen manche Leasinggeber dem Leasingnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht unter streng definierten Bedingungen ein. Die einfachste dieser Vertragsklauseln lautet: Wenn jemand den Leasingvertrag übernimmt, kann der Vorgänger aus diesem aussteigen.

Gegen eine Zahlungsunfähigkeit kann sich der Leasingnehmer versichern. Es gibt aber noch mehr Szenarien: Der Leasingnehmer könnte einfach ein anderes Fahrzeug fahren wollen, was vielleicht bei derselben Leasinggesellschaft gar nicht so schwer ist, er könnte jedoch auch mit dem Wagen einen Totalschaden erleiden. Regelungen für all diese Varianten sollte es im Leasingvertrag geben.

Fazit zum Leasingvertrag

Die gründliche Prüfung eines Leasingvertrages sollte kein Leasingnehmer versäumen. Seriöse Leasinggeber unterstützen ihre Kunden dabei und weisen die relevanten Punkte hin. Auf so einen Leasinggeber sollte die Interessenten setzen, damit das Leasing nicht zu Problemen führt.


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