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Totalschaden mit dem Leasing Auto, wie gehts weiter?


Wer als Leasingnehmer mit seinem Fahrzeug einen Totalschaden erleidet, muss unter Umständen mit sehr hohen Kosten rechnen: Der Anbieter kann daraufhin den Vertrag theoretisch und auch praktisch kündigen, wenn er eine „schwerwiegende Vertragsstörung“ geltend macht. Danach würde er den finanziellen Ausgleich für das unbrauchbare Fahrzeug verlangen. Zwar verfügt der Leasingnehmer regelmäßig über eine Vollkaskoversicherung, doch diese kommt für einen so starken Schaden nicht vollständig auf. Die entstehende Lücke deckt die GAP-Versicherung, die Leasingnehmer aber gesondert abschließen müssen. Sie käme auch für den Schaden bei einem Diebstahl auf.

Was ist eine „schwerwiegende Vertragsstörung“?

Der Leasinggeber wird diesen Begriff in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher definieren. Die schwerwiegende Vertragsstörung bedeutet bei allen Verträgen quasi den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Im Leasingbereich wäre sie auch gegeben, wenn der Leasingnehmer seine Raten nicht bezahlt, doch die Szenarien Totalschaden und Diebstahl zählen ebenfalls dazu. Da das Fahrzeug in diesen Fällen nicht mehr genutzt werden kann bzw. gar nicht mehr vorhanden ist, entfällt damit die vertragliche Grundlage für den Leasingvertrag. Der Leasinggeber kann ihn also kündigen und vollständigen Schadenersatz verlangen.

Die Rechtsgrundlage für eine schwerwiegende Vertragsstörung ist der § 313 BGB. Eine Geschäftsgrundlage ist die beim Abschluss gemeinsame Vorstellung der beiden Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand, im Falle des Leasingfahrzeugs also die Nutzung durch den Leasingnehmer gegen Zahlung der Leasingrate und die Rückgabe mit nicht mehr als üblichen Abnutzungserscheinungen nach dem Ende der Vertragslaufzeit. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage tritt ein, wenn sich diese Voraussetzungen irreversibel ändern. Das ist bei einem Totalschaden der Fall. Der § 313 BGB stellt hierzu fest, dass es der benachteiligten Partei nicht zumutbar ist, am Vertrag festzuhalten. Sie darf ihn also kündigen. Davon unbenommen ist der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers, der sich aus den §§ 280 ff. BGB ergibt.

Totalschaden mit dem Leasing Auto

Totalschaden mit dem Leasing Auto

Wie schützt die GAP-Versicherung den Leasingnehmer?

Die GAP-Versicherungsleistung deckt die Lücke zwischen Vollkaskoleistung und Totalausfall durch Totalschaden oder Diebstahl. Leasingnehmer müssen die GAP-Versicherung nur selten zwingend (vom Leasinggeber verlangt) abschließen, in der Regel können sie sich freiwillig dafür entscheiden. Der Abschluss ist bei höherwertigen Fahrzeugen durchaus zu empfehlen. Natürlich zahlt auch die Vollkaskoversicherung, doch es bleibt eine Deckungslücke zwischen dem Ablösewert des Leasingfahrzeugs und dem Wiederbeschaffungswert, den die Vollkaskoversicherung ersetzt.

Die Leasinggesellschaft kalkuliert eben nicht mit dem Wiederbeschaffungswert, sonst müssten die Leasingraten viel höher ausfallen. Die GAP-Versicherung bezieht sich aber nur auf das Fahrzeug, nicht auf sonstige Folgekosten des Leasinggebers. Das können Abmeldekosten und Gebühren für eine Überschreitung der vereinbarten Laufleistung sein. Diese Kosten sind allerdings in der Regel zu verkraften, sie wären außerdem auch ohne Totalschaden entstanden, so weit sie nicht in der Leasingrate enthalten waren (Abmeldekosten).

Ein Beispiel für den Nutzen der GAP-Versicherung könnte so aussehen:

  • Das geleaste Fahrzeug ist ein Neuwagen und kostet zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Leasingnehmer 35.990 Euro.
  • Der Leasingvertrag läuft über 48 Monate, der Leasingnehmer zahlt 5.400 Euro an.
  • Nach 15 Monaten erleidet er den Unfall mit Totalschaden. Der per Gutachten festgestellte Wiederbeschaffungswert liegt bei 25.000 Euro. Es ist der Wert, den der Wagen direkt vor dem Unfall hatte.
  • Die Vollkaskoversicherung zahlt diesen Wiederbeschaffungswert.
  • Die Ablöseforderung der Leasinggesellschaft liegt aber nach 15 Monaten bei 27.653 Euro. Dahinter steckt die Kalkulation, dass die Leasinggesellschaft das Fahrzeug auch nach der Rückgabe noch verwerten kann und dem Leasingnehmer nicht die vollständigen Kosten für den Wertverlust aufbürdet, um die Leasingraten günstig gestalten zu können.
  • Die Differenz von 2.653 Euro übernimmt die GAP-Versicherung.

Weitere Leistungen einer GAP-Versicherung

GAP-Versicherungen können noch mehr leisten. So übernehmen sie teilweise die Kosten für denjenigen Teil der Anzahlung, den der Leasingnehmer bis zum Unfall noch nicht verbraucht hatte. Dieser Teil wäre verloren. Auch die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung, Bergungs-, Übernachtungs- und Reisekosten nach dem Unfall (oder Diebstahl) sowie Kosten für ein Ersatzfahrzeug können enthalten sein. Leasingnehmer müssen entsprechende Vertragsangebote auf die enthaltenen Leistungen überprüfen.


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Kommentare



Rainer Oertel 9. Dezember 2019 um 13:24

Ich bin gerade auf dem Weg ein Kfz Renault Talisman TCeEDC GPFinkl. Wartung +Verschleiß zuLeasen.
Der Kontakt mit der Firma Mulfinger kam über Sie zustande.
Bruttolistenpreis 38050,00
Kaufpreis. 37396,00
O,ok Anzahlung
24 Monate
Rate Brutto 110,35
Ich würde zur Voll und Teilkasko dann gern noch die GAP abschließen wäre ich dann perfekt abgesichert und welche Kosten wären das noch zusätzlich

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